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Hausverwaltung wechseln: Wann es Zeit ist – und wie es reibungslos klappt

Schlechte Erreichbarkeit, fehlerhafte Abrechnungen, mangelnde Transparenz: Wann ein Verwalterwechsel sinnvoll ist und welche Schritte dabei nicht fehlen dürfen.

ImmoHive Redaktion
Fachredaktion
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Eine schlechte Hausverwaltung kostet mehr als ihre Gebühren: Leerstandszeiten, fehlerhafte Abrechnungen, schlecht koordinierte Handwerker, unzufriedene Mieter. Trotzdem halten viele Eigentümer zu lange an einer schlechten Verwaltung fest – weil der Wechsel aufwendig scheint. Er ist es nicht.

Wann ein Verwalterwechsel sinnvoll ist

Klare Warnsignale für Handlungsbedarf
  • Abrechnungen werden wiederholt zu spät oder fehlerhaft geliefert
  • Anfragen von Mietern oder dem Eigentümer bleiben tagelang unbeantwortet
  • Handwerkeraufträge werden schlecht koordiniert oder zu teuer vergeben
  • Keine transparente Berichterstattung über Einnahmen, Ausgaben, Leerstände
  • Eigentümerversammlungen werden unvorbereitet oder gar nicht einberufen
  • Versicherungsfälle oder Mängelrügen werden nicht oder zu spät bearbeitet

Kündigung des Verwaltervertrags: Was gilt

WEG-Verwalter können durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft abberufen werden – auch ohne Einhaltung der Vertragslaufzeit, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 26 WEG). Bei der Mietverwaltung für Einzeleigentümer gilt das vertraglich vereinbarte Kündigungsrecht.

Ablauf WEG-Verwalterwechsel
  1. Eigentümerversammlung einberufen: Mindestens 2 Wochen Vorlauf, Tagesordnungspunkt Verwalterwechsel ankündigen
  2. Beschluss fassen: Einfache Mehrheit genügt für die Abberufung; für die Neubestellung des Nachfolgers ebenfalls
  3. Kündigung aussprechen: Schriftlich, mit Datum, per Einschreiben an den bisherigen Verwalter
  4. Nachfolger auswählen: Parallel zur Kündigung – damit keine Verwaltungslücke entsteht
  5. Unterlagenübergabe einfordern: Mietakten, Kontoauszüge, Schlüssel, Verträge – innerhalb von 2–4 Wochen

Unterlagenübergabe: Was Sie einfordern müssen

Pflichtübergabe durch den alten Verwalter

  • Alle Mietakten (Verträge, Nachträge, Protokolle, Korrespondenz)
  • Buchhaltungsunterlagen und Kontoauszüge der letzten 3 Jahre
  • Sämtliche Schlüssel (Haus, Keller, Technikraum, Briefkasten)
  • Aktueller Grundbuchauszug und Teilungserklärung (WEG)
  • Wartungsverträge und Protokolle (Heizung, Aufzug, Rauchmelder)
  • Offene Vorgänge: Handwerker, Versicherungsfälle, Rechtsstreitigkeiten
  • Guthaben auf Rücklagenkonten (WEG: Instandhaltungsrücklage)
  • Zugangsdaten zu Online-Portalen und Verwaltungssoftware

Den richtigen Nachfolger auswählen

Holen Sie mindestens 3 Angebote ein. Vergleichen Sie nicht nur den Preis, sondern: Bestandsgröße (verwaltet der Anbieter ähnliche Objekte?), lokale Marktkenntnis, Reaktionszeiten im Erstgespräch, Referenzen und Zertifizierungen (VDIV, IHK-Zertifikat).

Häufige Fragen zum Verwalterwechsel

Kann eine WEG einen Verwalter außerordentlich kündigen?
Ja – bei wichtigem Grund (z. B. Pflichtverletzungen, Untreue, dauerhafter Erreichbarkeit). Dieser Grund muss dokumentiert und im Beschluss benannt sein. Ohne wichtigen Grund muss die vertragliche Laufzeit eingehalten werden.
Muss der neue Verwalter vor dem Wechsel schon ausgewählt sein?
Empfehlenswert ja – damit keine Verwaltungslücke entsteht. In der Praxis wird der Nachfolger oft parallel zur Abberufung des alten Verwalters beschlossen. Übergangszeit ohne Verwalter sollte 4 Wochen nicht überschreiten.
Wer trägt die Kosten des Verwalterwechsels?
Bei WEG: die Eigentümergemeinschaft (aus der Instandhaltungsrücklage oder als laufende Kosten). Bei Mietverwaltung: der Eigentümer. Die Wechselkosten sind als Verwaltungskosten steuerlich nicht auf Mieter umlegbar.
Was ist mit laufenden Mietverträgen beim Verwalterwechsel?
Laufende Mietverträge sind vom Verwalterwechsel nicht berührt. Der neue Verwalter tritt in alle bestehenden Verwaltungshandlungen ein. Mieter müssen über den Wechsel informiert werden – mit Angabe des neuen Ansprechpartners und der neuen Kontoverbindung für Mietzahlungen.

Nächste Schritte

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